Die Rechnung kommt wie immer, nur steht diesmal eine andere IBAN darauf, dazu der Satz, das Konto habe sich geändert. Dahinter kann ein übernommenes Postfach stecken oder ein Täter, der sich als Lieferant, Handwerker oder Vermieter ausgibt. Seit dem 9. Oktober 2025 gleicht deine Bank vor dem Überweisen Name und IBAN ab. Das hilft bei Tippfehlern. Gehört das Konto dem Täter und passt der Name dazu, bleibt der Abgleich still.
So sieht die Masche aus
Das BKA beschreibt den Rechnungsbetrug so: Jemand meldet sich im Namen eines Lieferanten, Dienstleisters oder Kreditgebers und verlangt, die Bankverbindung für künftige Rechnungen zu ändern. Das neue Konto kontrollieren die Täter. Laut BKA kommen dafür Telefon, Brief, E-Mail oder eine Kombination davon zum Einsatz. Für Privatpersonen sieht das oft so aus: Die Handwerkerrechnung kommt per Mail, kurz danach folgt eine zweite Mail mit anderer Kontonummer.
Was die Empfängerüberprüfung prüft
Die Empfängerüberprüfung vergleicht den Namen, den du einträgst, mit dem Namen, den die Empfängerbank zur IBAN führt. Nach der EU-Verordnung 2024/886 muss sie erfolgen, bevor du die Überweisung autorisieren kannst. In Euro-Staaten gilt das seit dem 9. Oktober 2025. Laut BaFin erfasst die Pflicht Echtzeitüberweisungen und herkömmliche Euro-Überweisungen von Girokonto zu Girokonto. Lastschriften sowie Spar- und Darlehenskonten sind ausgenommen, bestehende Daueraufträge laufen ohne Prüfung weiter.
Die BaFin beschreibt drei Ausgänge, die Verbraucherzentrale nennt als vierten die gescheiterte Prüfung. Wie deine Bank sie darstellt, kann sich unterscheiden.
- Übereinstimmung. Name und IBAN passen zusammen. Das sagt nur, dass das Konto auf diesen Namen läuft.
- Nahe Übereinstimmung. Die Bank zeigt dir den hinterlegten Namen. Vergleiche ihn mit der ersten Rechnung und mit dem Impressum der Firma, bevor du korrigierst.
- Keine Übereinstimmung. Die Bank warnt vor einer Überweisung an den falschen Empfänger. Laut Verbraucherzentrale gibst du in diesem Fall auf keinen Fall frei und klärst die Abweichung über einen offiziellen Kanal.
- Prüfung nicht möglich. Es lässt sich keine eindeutige Aussage treffen. Auch hier rät die Verbraucherzentrale, nicht ohne Rückfrage beim Empfänger zu zahlen.
Die BaFin empfiehlt, den Empfängernamen von der Rechnung zu übernehmen. Das gilt für die echte Rechnung, nicht für die geänderte. Die Verbraucherzentrale hält fest, dass der Abgleich Rechnungsbetrug mit manipulierten Kontodaten erschwert, Phishing und übernommene Konten aber nicht abdeckt.
Was sie nicht leistet
Die Bundesbank schreibt dazu: „Der Abgleich kann nur Abweichungen zwischen IBAN und Name identifizieren. Trotzdem kann es immer vorkommen, dass eine Zahlungsaufforderung insgesamt betrügerisch ist.“ Er ersetzt außerdem nicht deine eigene Sorgfalt. Vier Lücken sind für dieses Szenario wichtig:
- Das Konto gehört dem Täter. Gibt der Täter in der Mail einen Namen an und führt sein Konto diesen Namen, meldet die Bank eine Übereinstimmung, obwohl der Betrag am Ziel vorbeigeht. Dafür genügt ein Name, der plausibel klingt.
- Konten von Finanzagenten. Laut Polizeilicher Kriminalprävention werden Finanzagenten über Jobangebote angeworben, damit ihr Konto für fremde Zahlungen dient. Das Geld wird weitergeleitet, oft ins Ausland. Name und Konto stimmen, der Inhaber weiß womöglich nicht, wofür er sie hergibt.
- Übernommenes Postfach. Die Mail kann vom echten Absender stammen, weil jemand dessen Postfach kontrolliert. Ein Abgleich von Name und IBAN sagt darüber nichts.
- Zahlungen ohne Abgleich. Bestehende Daueraufträge, Lastschriften und Konten außerhalb der Regel laufen ohne diese Prüfung.
Vor dem Überweisen: Schritt für Schritt
- Vergleiche die IBAN.
Stimmt sie mit der Nummer auf der ersten Rechnung oder früheren Zahlungen überein? Schau auch auf das Länderkürzel am Anfang. Ein deutscher Betrieb mit ausländischer IBAN ist ein Anlass zur Rückfrage.
- Ruf an, aber nicht unter der Nummer aus der Mail.
Das BKA rät, die Kontaktdaten aus früherer Korrespondenz zu nehmen und nicht die aus dem Schreiben, das die Änderung verlangt. Lass dir die IBAN am Telefon bestätigen.
- Lass die Mail prüfen.
Mit der E-Mail-Prüfung kannst du die Rechnungsmail untersuchen lassen. Mehr zu falschen Absendern steht im Ratgeber Phishing-Mail erkennen und melden.
- Prüfe die IBAN.
Der IBAN-Check rechnet die Prüfziffer nach und zeigt, ob es zu der Nummer geprüfte Betrugsmeldungen gibt. Er nennt keinen Kontoinhaber. Ein Ergebnis ohne Meldung ist keine Garantie.
- Lies das Ergebnis deiner Bank.
Bei Übereinstimmung bleibt der Anruf nötig. Bei naher Übereinstimmung vergleichst du den Namen, bei keiner Übereinstimmung oder fehlender Prüfung gibst du nicht frei.
Wenn das Geld schon raus ist
Nach der EU-Verordnung muss bei einer Echtzeitüberweisung der Betrag binnen zehn Sekunden beim Empfänger verfügbar sein, die Bundesbank spricht von in der Regel höchstens zehn Sekunden. Nach § 675p BGB kann ein Zahlungsauftrag nach Zugang bei der Bank grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden. Die Verbraucherzentrale nennt Stand 3. August 2026 dazu, dass ein schneller Anruf wegen der Echtzeitbuchung meist nicht mehr hilft. Probier ihn trotzdem.
Wo steht deine Überweisung?
Noch nicht freigegeben
- Nicht freigeben
- Unter bekannter Nummer nachfragen
- Mail sichern
Gerade freigegeben
- Bank sofort anrufen
- Rückruf des Betrags erbitten
- Beleg sichern
Schon gebucht
- Bank trotzdem informieren
- Anzeige bei der Polizei
- Echten Absender warnen
Eine Rückbuchung hängt laut Bundesbank vom Einverständnis des Empfängers ab. Zusagen kann niemand.
Quellen: Bundesbank: Fragen und Antworten; § 675p BGB; Verbraucherzentrale: Internetbetrug
Die Anzeige erstattest du bei der Online-Wache deines Bundeslands, die Übersicht steht unter Wo du es meldest. Das BKA rät, bei Betrugsversuchen immer die Polizei einzuschalten, auch ohne Schaden. Was die Bank im Einzelnen versuchen kann und was du selbst zuerst tust, steht unter Schon bezahlt?.
Wer zahlt, wenn es schiefgeht
Ein Fall aus Koblenz zeigt die Richtung. Dort hatte ein Hacker das Postfach eines Zaunbauers übernommen und dem Kunden eine neue Kontonummer genannt. Das Landgericht Koblenz entschied am 26. März 2025 (8 O 271/22), dass der Handwerker seinen Werklohn weiter verlangen kann, weil die Zahlung an das fremde Konto seine Forderung nicht erfüllt hat. Laut Legal Tribune Online hielt das Gericht eine einfache Rückfrage für angemessen. Der Handwerker erhielt 8.250 von 11.000 Euro, weil der Kunde einen Gegenanspruch wegen des schlecht gesicherten Postfachs hatte. Das war ein Einzelfall und keine Rechtsberatung.
Gegen die eigene Bank hilft § 675y BGB nach unserem Verständnis meist nicht. Die Norm regelt die fehlerhafte Ausführung eines Auftrags. Bei einer fehlerhaften Kundenkennung entfällt die Haftung der Bank, sie muss sich aber bemühen, den Betrag zurückzuholen, und dir auf Antrag die verfügbaren Informationen für deinen Anspruch nennen. Hast du die IBAN bewusst so eingegeben, wie sie in der Mail stand, hast du den Auftrag selbst erteilt. Eine Verbraucherzentrale oder ein Anwalt kann deinen Fall einordnen.
Auch beim Online-Kauf nennen Täter ein Konto für die Vorkasse. Wie der Namensabgleich dort greift, steht im Artikel Empfängerüberprüfung bei Fakeshops vom Schwesterdienst fakeshop.ai.
